Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
MENOVA Übersetzungs- und Dolmetschagentur
Inhaber: Moussa Ekdawi
Emil-Rosenow-Straße 5
09112 Chemnitz
– nachfolgend „MENOVA“ oder „Auftragnehmer“ –
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen MENOVA und ihren Auftraggebern über Übersetzungs-, Dolmetsch- und damit zusammenhängende Sprachdienstleistungen.
2. Auftraggeber können Verbraucher, Unternehmer, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn MENOVA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
5. Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle von Abweichungen vor.
6. Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
§ 2 Leistungsgegenstand und Einsatz von Sprachmittlern
1. MENOVA erbringt insbesondere Übersetzungsleistungen, beglaubigte Übersetzungen, Dolmetschleistungen vor Ort sowie telefonische und online erbrachte Dolmetschleistungen.
2. Art, Umfang, Sprachkombination, Ausführungsform, Vergütung und gegebenenfalls Ausführungs- oder Liefertermin der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
3. MENOVA ist berechtigt, zur Erfüllung eines Auftrags geeignete selbstständige Übersetzer, Dolmetscher oder sonstige qualifizierte Sprachmittler einzusetzen.
4. Die Auswahl der eingesetzten Sprachmittler erfolgt unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Auftrag erforderlichen sprachlichen und fachlichen Qualifikation. Diese kann insbesondere durch Beeidigung oder Ermächtigung, Ausbildung, Zertifizierung, Fort- und Weiterbildung oder einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden.
5. Ist für einen Auftrag eine bestimmte Beeidigung, Ermächtigung, öffentliche Bestellung, Qualifikation oder sonstige besondere Voraussetzung erforderlich und wurde MENOVA hierüber rechtzeitig informiert, wird dies bei der Auswahl des Sprachmittlers berücksichtigt.
6. Ein Anspruch auf die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn deren persönlicher Einsatz ausdrücklich vereinbart wurde. MENOVA ist im Übrigen berechtigt, einen vorgesehenen Sprachmittler durch eine andere geeignete und entsprechend qualifizierte Person zu ersetzen.
§ 3 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
1. Aufträge können insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail, über ein Onlineformular oder auf sonstigem vereinbartem Kommunikationsweg angefragt werden.
2. Eine Anfrage des Auftraggebers stellt grundsätzlich noch keinen Vertragsschluss dar.
3. MENOVA kann auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten Informationen ein verbindliches Angebot abgeben. Soweit darin keine andere Bindungsfrist genannt ist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang angenommen werden.
4. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt oder MENOVA einen Auftrag ausdrücklich bestätigt.
5. Die Annahme kann, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
6. Beginnt MENOVA auf ausdrücklichen Wunsch und mit Zustimmung des Auftraggebers bereits vor einer gesonderten Auftragsbestätigung mit der Leistungserbringung, kommt der Vertrag spätestens mit Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
7. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erteilten Auftrags bedürfen der Abstimmung mit MENOVA. Sie können zu einer Anpassung der Vergütung sowie vereinbarter Liefer- oder Leistungsfristen führen.
8. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt MENOVA sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Dateien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter sowie möglichst gut lesbarer Form zur Verfügung.
2. Der Auftraggeber informiert MENOVA vor Auftragserteilung über besondere Anforderungen, soweit diese für die Leistung von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere:
- der vorgesehene Verwendungszweck,
- besondere fachliche oder terminologische Anforderungen,
- gewünschte Schreibweisen von Namen und Bezeichnungen,
- verbindliche Referenzunterlagen oder Terminologievorgaben,
- besondere Formatierungsanforderungen,
- die Vorlage bei einer bestimmten Behörde, einem Gericht, einer Botschaft, Hochschule oder sonstigen Stelle,
- besondere Anforderungen an eine Beglaubigung oder Ausfertigung sowie
- besondere Geheimhaltungs- oder Sicherheitsanforderungen.
3. Soweit keine besonderen Anforderungen vereinbart wurden, wird die Leistung nach dem aus dem Auftrag erkennbaren Verwendungszweck und nach den üblichen fachlichen Maßstäben erbracht.
4. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm übermittelten Ausgangsinformationen verantwortlich.
5. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch verspätete, unvollständige, unleserliche, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Unterlagen oder Angaben des Auftraggebers verursacht werden, gehen nicht zulasten von MENOVA. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
§ 5 Rechte Dritter an übermittelten Unterlagen
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er berechtigt ist, die MENOVA zur Verfügung gestellten Texte, Dokumente, Dateien, Bilder und sonstigen Inhalte im für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Umfang bearbeiten, übersetzen oder anderweitig verwenden zu lassen.
2. Der Auftraggeber hat MENOVA auf ihm bekannte Rechte Dritter oder besondere Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen.
3. Werden aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter Ansprüche gegen MENOVA geltend gemacht, stellt der Auftraggeber MENOVA im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen und den hierdurch erforderlichen angemessenen Kosten frei.
§ 6 Übersetzungsleistungen
1. Übersetzungen werden nach den für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Anforderungen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer fachlicher Berufsausübung erstellt.
2. Grundlage der Übersetzung ist der vom Auftraggeber bereitgestellte Ausgangstext. Fehler, Widersprüche, Mehrdeutigkeiten, unleserliche Stellen oder inhaltliche Unklarheiten des Ausgangstextes können sich entsprechend auf die Übersetzung auswirken.
3. Namen, Anschriften, Zahlen, Abkürzungen und vergleichbare Angaben werden grundsätzlich anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen wiedergegeben. Benötigt der Auftraggeber eine bestimmte amtliche Schreibweise oder Transliteration, hat er MENOVA diese möglichst vor Beginn der Bearbeitung mitzuteilen oder geeignete Referenzunterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Sprachlich, stilistisch oder terminologisch vertretbare Varianten stellen keinen Mangel dar, soweit keine bestimmte Formulierung oder Terminologie ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Nachträglich mitgeteilte Terminologiewünsche, Stilpräferenzen oder sonstige Vorgaben, die bei Auftragserteilung nicht bekannt waren, stellen grundsätzlich eine nachträgliche Änderung des Auftrags dar.
6. Beglaubigte Übersetzungen werden durch hierzu nach den jeweils einschlägigen Vorschriften befugte Übersetzer angefertigt beziehungsweise bestätigt. Form und Inhalt eines Beglaubigungsvermerks richten sich nach den für den jeweiligen Übersetzer geltenden rechtlichen Vorgaben.
7. Wird eine Übersetzung für die Vorlage bei einer bestimmten Behörde, einem Gericht, einer Botschaft, Hochschule oder sonstigen Stelle benötigt, hat der Auftraggeber MENOVA hierüber vor Auftragserteilung zu informieren und ihm bekannte besondere Anforderungen dieser Stelle mitzuteilen.
8. Soweit MENOVA nicht ausdrücklich die Einhaltung bestimmter, zuvor mitgeteilter formaler Anforderungen einer konkret bezeichneten Stelle zugesagt hat, wird keine Garantie dafür übernommen, dass eine dritte Stelle eine Übersetzung für einen bestimmten Zweck anerkennt oder akzeptiert. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Verwendung einer Übersetzung obliegt der jeweils zuständigen Stelle.
§ 7 Lieferfristen und Ausführung
1. Liefer- und Ausführungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2. Eine vereinbarte Bearbeitungsfrist beginnt grundsätzlich erst, wenn MENOVA sämtliche zur Bearbeitung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig vorliegen und eine gegebenenfalls vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist.
3. Als verbindlich zugesagte Termine gelten nur solche Termine, die ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags können zu einer angemessenen Anpassung der Liefer- oder Ausführungsfrist führen.
5. MENOVA wird den Auftraggeber informieren, sobald erkennbar ist, dass ein ausdrücklich verbindlich vereinbarter Termin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und die Teilleistung für ihn sinnvoll verwendet werden kann.
7. Die Lieferung von Übersetzungen kann, soweit nichts anderes vereinbart wurde und die Art der Leistung dies zulässt, elektronisch erfolgen.
§ 8 Dolmetschleistungen, Einsatzzeiten und Wartezeiten
1. Vereinbarte Dolmetschtermine sind verbindlich.
2. Die vergütungspflichtige Einsatzzeit beginnt grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt beziehungsweise mit der vereinbarten Bereitstellung des Dolmetschers und endet mit dessen Entlassung oder dem tatsächlichen Ende des Einsatzes.
3. Telefonische und online erbrachte Dolmetschleistungen werden mit einer Mindestdauer von 60 Minuten vergütet. Dauert der Einsatz länger als 60 Minuten, wird die darüber hinausgehende Zeit in Zeitabschnitten von jeweils 30 Minuten abgerechnet. Angefangene 30-Minuten-Einheiten werden auf die jeweils nächste volle Abrechnungseinheit aufgerundet.
4. Dolmetschleistungen vor Ort werden in Zeitabschnitten von jeweils 30 Minuten abgerechnet. Angefangene 30-Minuten-Einheiten werden auf die jeweils nächste volle Abrechnungseinheit aufgerundet.
5. Wartezeiten, Unterbrechungen und Verzögerungen, die MENOVA beziehungsweise der eingesetzte Sprachmittler nicht zu vertreten hat, gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit.
6. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beginn eines Termins verzögert, ein Termin unterbrochen oder innerhalb desselben Tages verschoben wird und der Sprachmittler während dieser Zeit weiterhin für den Auftrag zur Verfügung stehen muss und nicht aus dem Einsatz entlassen wurde.
7. Wird ein Sprachmittler während einer Unterbrechung ausdrücklich aus dem Einsatz entlassen und später erneut angefordert, kann die erneute Leistungserbringung als gesonderter Einsatz behandelt werden.
8. Bei Telefon- und Online-Dolmetschleistungen hat der Auftraggeber die auf seiner Seite erforderlichen technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzes sicherzustellen.
9. Verzögerungen oder Unterbrechungen aufgrund technischer Probleme im Verantwortungsbereich des Auftraggebers gelten als Einsatzzeit. Zeiten, in denen die Leistung ausschließlich aufgrund eines von MENOVA zu vertretenden technischen Problems nicht erbracht werden kann, werden nicht als Einsatzzeit berechnet.
§ 9 Absage und Ausfall von Dolmetschterminen
1. Die Absage eines vereinbarten Dolmetschtermins hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Für die Berechnung der nachfolgenden Fristen ist der Zugang der Absage bei MENOVA maßgeblich.
2. Wird ein verbindlich vereinbarter Dolmetschtermin mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn abgesagt, wird keine Vergütung für die reservierte Einsatzzeit berechnet. Bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Fremd-, Reise-, Übernachtungs- oder sonstige auftragsbezogene Kosten können berechnet werden.
3. Wird ein verbindlich vereinbarter Dolmetschtermin weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn abgesagt, kann MENOVA eine Ausfallvergütung auf Grundlage der vereinbarten Vergütung für die reservierte Einsatzzeit berechnen, höchstens jedoch für zwei Stunden.
4. Ist für den abgesagten Einsatz eine kürzere Einsatzdauer als zwei Stunden vereinbart, ist höchstens die für diese Einsatzdauer vereinbarte Vergütung maßgeblich. Die für telefonische und online erbrachte Dolmetschleistungen vereinbarte Mindestabrechnungsdauer von 60 Minuten bleibt hierbei berücksichtigt.
5. Die Regelungen der Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Termin aus Gründen, die MENOVA nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet oder die für die Durchführung des Termins erforderliche Person nicht erscheint.
6. Ist der eingesetzte Sprachmittler zum Zeitpunkt der Absage bereits zum Einsatzort unterwegs oder dort eingetroffen, können zusätzlich vereinbarte beziehungsweise bereits tatsächlich entstandene und nicht mehr vermeidbare Fahrt-, Reise-, Park-, Übernachtungs- oder sonstige Aufwendungen berechnet werden.
7. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass MENOVA durch die kurzfristige Absage überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Vergütungsausfall entstanden ist.
8. Abweichende, im jeweiligen Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung ausdrücklich festgelegte Stornierungsbedingungen gehen den vorstehenden Regelungen vor.
§ 10 Vergütung und Abrechnung
1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Preisvereinbarung.
2. Übersetzungsleistungen können insbesondere nach Normzeilen, Wörtern, Seiten, Dokumenten, Zeitaufwand oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis abgerechnet werden.
3. Soweit eine Abrechnung nach Normzeilen vereinbart ist, umfasst eine Normzeile 55 Anschläge einschließlich Leerzeichen. Im Übrigen richtet sich die konkrete Berechnung nach der jeweils vereinbarten Preisgrundlage.
4. Für Übersetzungsaufträge kann ein Mindestauftragswert beziehungsweise Mindestpreis vereinbart werden.
5. Dolmetschleistungen werden nach den vereinbarten Zeit- und Vergütungssätzen sowie den Abrechnungsregelungen gemäß § 8 dieser AGB berechnet.
6. Zusätzlich beauftragte oder erforderliche besondere Leistungen können gesondert berechnet werden, soweit dies vereinbart wurde. Hierzu gehören insbesondere:
- Beglaubigungen,
- zusätzliche Ausfertigungen,
- Eil- und Expressbearbeitungen,
- besondere Formatierungsarbeiten,
- Korrektorat oder Lektorat,
- Post-Editing,
- Terminologiearbeiten,
- Kurier- und Versandkosten sowie
- sonstige individuell vereinbarte Zusatzleistungen.
7. Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Parkkosten, Übernachtungskosten und sonstige reisebedingte Aufwendungen werden berechnet, soweit dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig vereinbart wurde.
8. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verstehen sich die angegebenen Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
9. Gegenüber Verbrauchern werden die geschuldeten Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit Umsatzsteuer anfällt.
§ 11 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. MENOVA ist berechtigt, insbesondere bei größeren Aufträgen, Neukunden, umfangreichen Fremdkosten oder kurzfristig zu erbringenden Leistungen eine angemessene Voraus- oder Abschlagszahlung zu verlangen, sofern dies vor Auftragserteilung vereinbart oder im Angebot ausgewiesen wurde.
3. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu leisten.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Forderungen in Verzug, kann MENOVA weitere noch nicht erbrachte Leistungen nach vorheriger Mitteilung bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Auftraggeber im Einzelfall zumutbar ist.
6. MENOVA kann bei bestehenden Zahlungsrückständen die Annahme weiterer Aufträge von einer Vorauszahlung abhängig machen.
7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 12 Umgehungsverbot
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine vom Auftragnehmer vermittelten Sprachmittler für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vertragsbeendigung direkt zu beauftragen.
2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung fällig.
§ 13 Beanstandungen, Mängel und Nacherfüllung
1. Der Auftraggeber wird gebeten, die erbrachte Leistung nach Erhalt zeitnah zu prüfen und etwaige Beanstandungen unter möglichst genauer Bezeichnung des beanstandeten Punktes mitzuteilen.
2. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.
3. Liegt bei einer Übersetzungs- oder sonstigen werkvertraglich geprägten Leistung ein Mangel vor, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
4. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist MENOVA zunächst Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu leisten.
5. Der Auftraggeber soll die beanstandete Stelle möglichst konkret bezeichnen und MENOVA die zur Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
6. Allgemeine stilistische Präferenzen, sprachlich vertretbare Formulierungsvarianten oder nachträglich geänderte Terminologiewünsche stellen für sich genommen keinen Mangel dar, soweit keine entsprechende Vorgabe zuvor verbindlich vereinbart wurde.
7. Beruht eine Beanstandung auf einem Fehler, einer Mehrdeutigkeit, Unvollständigkeit oder Unleserlichkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Ausgangsunterlagen, liegt insoweit kein von MENOVA zu vertretender Mangel vor.
8. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme oder Schadensersatz bleiben bei Vorliegen ihrer jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen unberührt.
§ 14 Vertraulichkeit
1. MENOVA behandelt sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich.
2. Die Vertraulichkeitspflicht besteht unabhängig davon, ob die jeweiligen Informationen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden, soweit sich deren vertraulicher Charakter aus ihrer Natur oder den Umständen ergibt.
3. MENOVA darf die für die Durchführung eines Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen an die mit dem jeweiligen Auftrag betrauten Übersetzer, Dolmetscher und sonstigen zur Vertragserfüllung erforderlichen Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
4. Die von MENOVA eingesetzten Sprachmittler werden im erforderlichen Umfang zur vertraulichen Behandlung der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zugänglich gemachten Informationen verpflichtet.
5. Gesetzliche Offenlegungs-, Auskunfts- oder Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
6. Bestehen aufgrund der Art der Unterlagen besondere Anforderungen an Geheimhaltung, Datensicherheit oder den Übermittlungsweg, hat der Auftraggeber MENOVA hierauf möglichst vor Übermittlung der Unterlagen hinzuweisen, damit ein geeigneter Übermittlungsweg abgestimmt werden kann.
7. MENOVA weist darauf hin, dass die Übermittlung vertraulicher Informationen über unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation mit technisch bedingten Sicherheitsrisiken verbunden sein kann.
§ 15 Datenschutz
1. Personenbezogene Daten werden verarbeitet, soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Begründung, Durchführung oder Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Soweit gesetzliche Aufbewahrungs-, Nachweis- oder sonstige Rechtspflichten bestehen, können weitere gesetzliche Verarbeitungsgrundlagen, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, zur Anwendung kommen.
3. Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, können personenbezogene Daten an eingesetzte Übersetzer, Dolmetscher oder sonstige Empfänger weitergegeben werden.
4. Weitere Informationen, insbesondere zu Verantwortlichem, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von MENOVA.
§ 16 Nutzungsrechte und Arbeitsmittel
1. Rechte des Auftraggebers und Dritter an den MENOVA zur Verfügung gestellten Ausgangstexten, Dokumenten und sonstigen Unterlagen bleiben unberührt.
2. Soweit an einem für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnis urheberrechtlich geschützte Nutzungsrechte entstehen und MENOVA zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die zur vertragsgemäßen Verwendung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Nutzungsrechte.
3. Weitergehende ausschließliche, räumlich, zeitlich oder inhaltlich besonders ausgestaltete Nutzungsrechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Interne Arbeitsmittel und Hilfsmittel, die MENOVA oder eingesetzte Sprachmittler im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung erstellen oder verwenden, verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Hierzu gehören insbesondere interne Glossare, Terminologiedatenbanken, Wortsammlungen, Übersetzungsspeicher beziehungsweise Translation Memories, Vorlagen, Arbeitsdateien und vergleichbare Hilfsmittel.
6. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe interner Arbeitsdateien oder Arbeitsmittel besteht nur, wenn deren Herausgabe ausdrücklich Bestandteil des Auftrags war.
§ 17 Haftung
1. MENOVA haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MENOVA, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. MENOVA haftet ebenfalls unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet MENOVA auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Personen, deren sich MENOVA zur Vertragserfüllung bedient.
6. MENOVA haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nicht für nachteilige Folgen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber unvollständige, fehlerhafte, unleserliche, missverständliche oder verspätet übermittelte Ausgangsunterlagen oder Informationen bereitgestellt hat und MENOVA dies nicht zu vertreten hat.
7. Gleiches gilt, soweit ein Arbeitsergebnis nachträglich durch den Auftraggeber oder einen Dritten verändert oder für einen MENOVA nicht mitgeteilten beziehungsweise nicht vereinbarten Zweck verwendet wird und der geltend gemachte Schaden hierauf beruht.
8. Eine Gewähr für Entscheidungen, Beurteilungen oder Anerkennungen durch Behörden, Gerichte, Botschaften, Hochschulen oder sonstige dritte Stellen wird nur übernommen, wenn die Einhaltung konkret benannter Voraussetzungen ausdrücklich Vertragsgegenstand geworden ist.
9. Bei leicht fahrlässig verursachtem Verlust elektronischer Daten ist die Haftung im Rahmen der vorstehenden Regelungen auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei einer angemessenen und regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre.
10. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 18 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Leistungshindernisse
1. Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen, nicht vorhersehbar waren und auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht verhindert werden konnten, können die Leistungspflicht für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung vorübergehend aussetzen.
2. Hierzu können insbesondere erhebliche Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrs- oder Infrastrukturausfälle, längerfristige Ausfälle wesentlicher Kommunikations- oder Energieversorgung sowie vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
3. Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei über eine erhebliche Beeinträchtigung nach Möglichkeit unverzüglich informieren.
4. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich in einem solchen Fall angemessen.
5. Dauert die Leistungshinderung so lange an, dass einer Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, bleiben gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte unberührt.
§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher
1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit nicht im Einzelfall eine gesetzliche Ausnahme besteht.
2. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage und beginnt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
3. Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass MENOVA bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der vereinbarten Dienstleistung beginnt, kann der Verbraucher im Falle eines späteren Widerrufs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verpflichtet sein.
4. Bei einem entgeltlichen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn der Verbraucher vor Beginn der Leistung ausdrücklich zugestimmt hat, dass MENOVA mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Die Einzelheiten über Voraussetzungen, Fristen und Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.
§ 20 Referenznennung
Eine namentliche Nennung des Auftraggebers sowie die Verwendung seines Namens, Logos oder sonstiger Kennzeichen durch MENOVA zu Referenz- oder Werbezwecken erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
§ 21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf die Vertragsbeziehungen zwischen MENOVA und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, soweit es auf das betreffende Vertragsverhältnis Anwendung finden könnte.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Chemnitz als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vereinbart.
5. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 22 Schlussbestimmungen
1. Individuelle Vereinbarungen zwischen MENOVA und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
3. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 07.08.2026
